Das Gesetz Nr. CL von 2017 über die Abgabenordnung hat die bedingte Steuerstrafe-Vergünstigung nach § 216 eingeführt. Die Voraussetzungen der Inanspruchnahme sind der Verzicht auf das Berufungsrecht gegen den Beschluss der ersten Instanz und die Bezahlung der vorgeschriebenen Steuerdifferenz bis zur Fälligkeit. Bei Geltendmachung der Steuerstrafe-Vergünstigung wird der Steuerpflichtige von der Bezahlung von fünfzig Prozent
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