Kreis an Arbeitgebern erweitert, bei denen Arbeitsschutzvertreter zu wählen ist

Ab 8. Juli 2016 trat die Modifizierung des Gesetzes Nr. XCIII von 1993 über den Arbeitsschutz (Mvt.) in Kraft. Aufgrund dessen wird der Kreis der Arbeitgeber erweitert, bei denen das Gesetz die Wahl eines Arbeitsschutzvertreters vorschreibt.

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