Durch die Modifizierungen wird die Möglichkeit eingeengt, dass die über Steuerschulden Verfügenden durch Verkauf ihrer Anteile versuchen, ihren Zahlungsverpflichtungen zu entgehen. Aufgrund der neuen Bestimmungen kann der seinen Anteil übertragende Gesellschafter oder Anteilseigner (mit Ausnahme einer offenen Aktiengesellschaft), der für die Verbindlichkeiten der juristischen Person unbeschränkt haftet, bis zur Höhe des dem übertragenen Anteil verhältnismäßigen Teils zur Zahlung der Steuer der von der juristischen Person nicht erhebbaren Steuerschuld verpflichtet werden.
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