Lineare audiovisuelle Mediendienste mit bedeutendem Einfluss können Programmgebühren erheben

Am 26. April 2016 trat die Regierungsverordnung 86/2016. (IV. 25.) in Kraft, dank derer künftig lineare audiovisuelle Mediendienstleister mit bedeutendem Einfluss (das heißt RTL und TV2) mit dem größten durchschnittlichen Zuschaueranteil, mithin TV2 und RTL Klub, ebenfalls zu Programmgebühren berechtigt sind.

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