Verpflichtende Kapitalerhöhung bis zum 15. März 2017

Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren gezeichnetes Kapital drei Millionen Forint nicht erreicht, sind verpflichtet, ihr Stammkapital spätestens bis zum 15. März 2017 zu erhöhen. Zugleich mit dem Beschluss ist über die Weiterführung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Inkrafttreten der Gründungsdokumente zu beschließen.

Die Kapitalerhöhung lässt sich durch Geld- und Sacheinlagen erbringen, gegebenenfalls durch beides. Die Erhöhung des Stammkapitals kann ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister verbucht werden.
Die Geld- oder Sacheinlage kann auch noch zu einem späteren Zeitpunkt geleistet werden, soweit die Gründungsurkunde dies ermöglicht. In diesem Fall – wenn die Zahlungsfrist ein Jahr überschreitet – darf die Gesellschaft jedoch bis zur Erfüllung keine Dividenden an die Gesellschafter auszahlen, und die Gesellschafter sind bis zur Höhe der noch nicht erbrachten Geldeinlagen verpflichtet, für die Schulden der Gesellschaft einzustehen.

Wenn die Gesellschaft betreffend keine weiteren Änderungen bestehen, ist das Verfahren ohne Gebühren und Kostenerstattung durchführbar. Im Falle der verspäteten Einreichung des Antrags auf Änderungseintragung leitet das Firmengericht ein Gesetzmäßigkeits-Aufsichtsverfahren ein, in dessen Rahmen es gegen die Gesellschaft – oder soweit feststellbar ist, dass der leitende Angestellte Anlass zur Einleitung des Gesetzmäßigkeits-Aufsichtsverfahren gegeben hat, gegen letzteren – eine Geldbuße zwischen 100.000 und 10 Millionen Forint verhängt. Die Geldbuße kann auch wiederholt verhängt werden.

Soweit die Gesellschaft ihr Kapital nicht bis zum 15. März 2017 erhöhen möchte, besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform (z.B. in eine nicht über Mindeststammkapital verfügende Kommanditgesellschaft) oder der Zusammenlegung bzw. Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft.